Erbschaft

Vermögenswerte in Milliardenhöhen werden jährlich vererbt oder verschenkt

Die Deutschen verschenken oder vererben Vermögen in ungeahnten Höhen: Vermögenswerte in einem Gesamtwert von ca. 108,8 Milliarden Euro wurde im letzten Jahr  in Deutschland verschenkt oder vererbt – das war ein Anstieg von exakt 54,6 % im Vergleich zum letzten Jahr. Wobei weitaus weniger vererbt, sondern es wurde weitaus mehr verschenkt. Nur jeder 3.te vererbte oder verschenkte Euro war steuerpflichtig. Die hiesigen Finanzämter verzeichneten Steuereinnahmen von insgesamt 5,4 Milliarden Euro. Einige Informationen um das Thema Erbschaft habe ich euch nachfolgend aufgeschlüsselt:

Erbschaft, Quelle: _Rainer Sturm_pixelio.de
Erbschaft, Quelle: _Rainer Sturm_pixelio.de

Erbschaft – Definition des Begriffes

Grundsätzlich umfasst der Begriff „Erbschaft das komplette Vermögen, das der Erblasser bei seinem Ableben, dem Erbfall hinterlässt. Oftmals wird auch der Begriff „Nachlass“ statt „Erbschaft“ verwendet, es kommt darauf an, ob das Vermögen aus der Sicht des Erblassers oder aus der Sicht des Erben betrachtet wird. Vom Inhalt her sind aber die Begriffe „Nachlass“ und „Erbschaft“ identisch.

Der Von selbst Erwerb

Kraft Gesetzes geht automatisch und sofort ´mit dem Zeitpunkt des Ablebens  des Erblassers sein Vermögen auf dessen Erben über. Als „Anfall der Erbschaft“ wird dieser Vorgang auch in Juristen Deutsch bezeichnet. Auch entgegen seines Willens oder ohne sein Wissen fällt die Erbschaft dem Erben an. Laut Gesetz ist die Erbschaft als sogenannte Vermögensmasse in der Sekunde, dem Todeszeitpunkt des Erblassers nicht „herrenlos“ und das zu keinem Zeitpunkt. Der Erbe erwirbt den Nachlass ohne sein jegliches Zutun oder auch durch Dritte. Um den Erben jedoch  nicht mit einer Erbschaft „zwangsweise“ zu beglücken, hat der Erbe die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen. Er erklärt mit der Ausschlagung des Erbes verbindlich, das er die Erbschaft nicht annimmt und was zur Folge hat. das er rückwirkend von seiner Erbenstellung ausgeschlossen wird. Es treten evtl. Miterben oder Erben rücken ein, an seiner Stelle, die in der Erb Rangfolge nach ihm standen.

Quelle: Rainer Sturm_pixelio.de
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Gesamtrechtsnachfolge – Universaluksession

Die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge oder Universalsukzession ist ein Merkmal des bundesdeutschen Erbrechts. Das Bedeutet; dass die Erbschaft als Ganzes und ungeteilt auf die Erben oder den Erben übergeht. Es werden grundsätzlich keine Vermögenswerte einzeln ausgesondert und übertragen an dritte. In die rechtlichen Fußstapfen des Erblassers tritt der Erbe und übernimmt somit alle Pflichten und Rechte des Erblassers, die sich aus dessen Nachlass ergeben. Hier auf https://www.erbenhilfe.de/ könnt Ihr auch, informatives zum Thema Nachlass und Erben nachlesen. Bei einem größten Teil von Erben bleibt es bei dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge: Hinterlässt der Verstorbene (der Erblasser) mehrere Gegenstände an Vermögen, so werden sämtliche Erben an dem Gegenstand die anteiligen Miterben. Eine Verteilung der Vermögensgegenstände findet nicht statt. Ein gutes Beispiel: Der Verstorbene (der Erblasser) hinterlässt seinen 3 Töchtern als Alleinerbinnen ein Auto, ein Pferd und ein Haus. Nicht etwa eine Tochter erhält das Auto, eines das haus, oder die dritte Tochter das Pferd, sondern alle 3 Töchter werden zu je einem Drittel Miterbinnen an den Gegenständen.

Quelle: Rainer Sturm_pixelio.de
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Aber nicht nur positive Vermögensgegenstände eines Nachlasses  gelten, sondern es gilt auch für die negativen Bestandteile. Da die Erbschaft die kompletten Rechtsverhältnisse des Verstorbenen (des Erblassers) umfasst gehen auch die die Schulden, die rechtlichen Verpflichtungen auf die Hinterbliebenen (Erben) kraft des Gesetzes über. Auch in diesem Fall sind die Erben verpflichtet, entsprechend ihrer Erbquote, für evtl. Nachlassverbindlichkeiten haben  sie zu haften. Jedoch darf sich ein Gläubiger aussuchen, welchen er von den Erben in Anspruch nimmt, da dieser als Gesamtschuldner für seine Miterben haftet. Entsprechend ihrer Erbquote kann er aber den anteiligen Ausgleich anfordern.

Was gehört zu einer Erbschaft

Es gehen alle Rechtsverhältnisse des Verstorbenen (des Erblassers) mit dem Anfall der Erbschaft auf den Erben über. Wobei nicht nur alle Vermögensbezogenen Pflichten und Rechte als Bestandteil des Nachlasses gelten , wie zum Beispiel dringliche Rechte, Eigentum und Forderung sondern auch sämtliche Rechtsverhältnisse, die nicht bezogen zum Vermögen sind. Wie zum Beispiel gewerbliche Schutzrechte, Handelsfirma, Besitz, etc. So zählt etwa alles , was zu dem Eigentum des Verstorbenen gehörte,zur Erbschaft/Erbmasse und geht auf die jeweiligen Erben über.

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