Regelungen zur weihnachtlichen Dekoration
In der Vorweihnachtszeit blinkt und leuchtet es fast in jedem Fenster. LED-Lichterketten, lebensgroße Rentiernachbildungen oder leuchtende Weihnachtssterne schmücken nicht mehr nur Vorgärten in Amerika. Auch bei uns in Deutschland nimmt der Weihnachtshype immer mehr zu. Jedoch sind derartige Dekorationen den Weihnachtsmuffeln unter uns meistens ein Dorn im Auge, besonders wenn das eigene Mietshaus davon betroffen ist. Manche Nachbarn mögen das Lichtermeer als störend oder kitschig empfinden. Doch wie viel Weihnachtsbeleuchtung ist tatsächlich zu viel?
Weihnachtsbeleuchtung – Weihnachtsdeko die „weitverbreitete Sitte“
Zur Weihnachtszeit gehören weihnachtliche Musik- und Lichter Dekorationen für die meisten Menschen genauso dazu, wie für manch anderen der Gänsebraten am Weihnachtsabend. Jedoch lässt sich über die Grenze des guten Geschmacks bekanntlich streiten. In dem deutschen Gesetz sind tatsächlich Regelungen zur Dekoration von Mietshäusern verankert,welche aber lediglich die Störung durch Musik oder Licht einstuft und nicht Dekoration wegen schlechten Geschmacks einschränkt.
Das Dekorieren von Haus und Garten ist Grundsätzlich in Deutschland eine „weitverbreitete Sitte“ und somit kein Grund für eine fristgemäße oder fristlose Kündigung seitens des Vermieters (Landgericht Berlin, Urteil vom 01.06.2009, 65 S 390/09). Somit ist ein generelles Verbot nicht rechtens. Damals hatte ein Vermieter dem Mieter unter anderem deshalb gekündigt, weil dieser eine Lichterkette im Außenbereich der Wohnung angebracht hatte. Jedoch gibt es Punkte, die bei der Weihnachtsdekoration von Mietwohnungen zu beachten sind, damit die schöne besinnliche Zeit ohne Einschränkungen genossen werden kann.
Sind in der eigenen Wohnung Weihnachtsbeleuchtungen uneingeschränkt erlaubt?
Solange Brandgefahr ausgeschlossen werden kann, darf jeder Zentimeter in der eigenen Wohnung weihnachtlich geschmückt werden. Die Erlaubnis von dem Vermieter oder der Nachbarn ist nicht notwendig. Balkon, Fenster und Wohnung dürfen also nach eigenen Vorstellungen gestaltet werden. Die einzige Einschränkung betrifft die Helligkeit der Lämpchen. Falls zum Beispiel die Dekoration auf dem Balkon dermaßen hell das nachbarliche Schlafzimmer erleuchten lässt, das dieser sich gestört fühlt, muss mit einer Beschwerde gerechnet werden. Außerdem müssen die, in der Mietwohnung geltenden Ruhezeiten, eingehalten werden. Laute Dekorierung und helle Beleuchtungen müssen während der Ruhezeit abgeschaltet sein.
Kann ein Weihnachtsbaum in der Mietwohnung untersagt werden?
Selbstverständlich darf jeder Mieter einen Weihnachtsbaum in der eigenen Wohnung aufstellen. Klauseln im Mietvertrag, die das Aufstellen eines Weihnachtsbaum verbieten sind nicht rechtens. Jedoch darf der Vermieter verlangen, dass gegen Zimmerbrand genügend Vorsorge betrieben wird.
Weihnachtsbeleuchtung – Darf ich das Treppenhaus weihnachtlich dekorieren?
Sollte Deine Liebe zu Weihnachten soweit gehen, dass Du das gemeinschaftliche Treppenhaus hell erleuchten lassen möchtest, sind die anderen Mieter und der Vermieter um Erlaubnis zu bitten. Jedoch kann aus Brandschutzgründen das Dekorieren des Treppenhauses untersagt sein. Sollte der Vermieter oder die anderen Mieter nicht zustimmen, ist das Schmücken zu unterlassen.
Grundsätzlich ist Voraussetzung, dass die Dekoration nicht nur Gefährdung, Belästigung oder Vermüllung des Treppenhauses führt. Auch muss eine zu üppige Deko nicht geduldet werden. Ein Adventskranz an der Außenseite der Haustür steht jedem Mieter zu, da dieser Ausdruck einer alten Tradition ist. Gestecke mit brennenden Kerzen im Treppenhaus hingegen, würden gegen die Brandschutzbestimmungen verstoßen.
Weihnachtsbeleuchtung – Gibt es Regelungen an der Mietshausfassade?
Manche mögen den hängenden Nikolaus an der Fassade des Miethauses vielleicht als schön empfinden, der Vermieter oder andere Mieter eher als unnötig und kitschig. Falls Du aber eine derartige Installation planst, denke daran zuvor Deinen Vermieter um Erlaubnis zu bitten. Meist ist die Anbringung mit Bohrungen an der Fassade verbunden und muss vom Vermieter nicht akzeptiert werden. Trotzdem darf der Vermieter den Weihnachtlichen Schmuck nicht aus Gründen des Geschmacks ablehnen. Besonders wenn andere Häuser in der Nachbarschaft eine gleichwertige Beleuchtung angebracht haben, sollte der Vermieter dem Anliegen des Mieters zustimmen.
Helligkeit der Weihnachtsbeleuchtung an der Fassade
Die Helligkeit der Beleuchtung ist nach den gesetzlich vorgeschriebenen Immissionswerten einzustellen. Laut $ 906 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)ist Weihnachtsbeleuchtung eine „unwägbare Immission“ und darf nicht heller als die sonstige Ortsbeleuchtung sein. Auch können Informationen über erlaubte Lautstärke und Helligkeit in den Gemeinde- und Städtesatzungen eingeholt werden. Oft gibt es Obergrenzen für die Dauer der Lautstärke, Helligkeit und Beleuchtung, welche von sämtlichen Bewohnern des Kreises eingehalten werden müssen. Bei einem Rechtsstreit wird vor Gericht jedoch immer im Einzelfall entschieden.
Weihnachtsbeleuchtung – Konflikte mit dem Vermieter oder Nachbarn vermeiden
Der Mietvertrag kann den Umfang der Weihnachtsbeleuchtung einschränken und regeln, trotzdem besteht bei einem Verstoß kein Grund für eine fristlose Kündigung. Jedoch Vorsicht: Abmahnungen seitens des Vermieters sind trotzdem möglich! Damit es nicht zu einem Rechtsstreit kommt, sollte bei einer Beeinträchtigung durch die bunte Weihnachtsdekoration zunächst das Gespräch mit dem Vermieter bzw. dem Nachbarn gesucht werden. Evtl. ist dem Nachbarn die weihnachtliche Musik der Dekoration oder die hellen Lichter nicht bewusst. In den meisten Fällen ist eine Einigung schnell möglich und die Weihnachtszeit kann genossen werden.